Vereinssatzung

aktualisierte und erweiterte Version, Stand: September 2014

 

§1 Name und Sitz des Vereins

1) Der Verein trägt den Namen „Postkult“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

2) Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).

 

§2 Zweck und Ziele des Vereins

1) Der Verein setzt sich für die Bereicherung des kulturellen und kreativen Lebens vor allem in Halle (Saale) ein und macht es sich zum Ziel, kreativen Menschen auch außerhalb von kulturellen und künstlerischen Institutionen eine Plattform zu bieten. Dabei legt er seinen Schwerpunkt auf die Wiederbelebung von leer stehenden Gebäuden und Gebäudeteilen, sowie Freiflächen durch kreative und soziale Nutzung. Übergreifend befasst sich der Verein hierbei auch mit der Erhaltung und Pflege baulicher Denkmäler und bindet diese aktiv in die satzungsmäßigen Aktivitäten ein. Interkulturelle Begegnungen sollen die Arbeit des Vereins bereichern, insbesondere durch den Austausch und die Kooperation zwischen Künstlern verschiedener Kulturräume. Auch die Förderung von Kindern und Jugendlichen im sozialen, kulturellen, sowie vereinzelt auch im sportlichen Bereich ist Bestandteil der Vereinsarbeit, hierbei ist die Förderung von bürgerschaftlichem Engagement zugunsten gemeinnütziger Zwecke ein fester Bestandteil der Vereinsarbeit.

2) Der Verein mit Sitz in Halle (Saale) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die in Absatz 1 genannten Maßnahmen. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele und ist selbstlos tätig.

3) Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten weder Zuwendungen von Dritten noch aus Vereinsmitteln. Ausnahmen im Sinne von Aufwandsentschädigungen können allerdings von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

4) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die in der Vereinssatzung formulierten Zwecke eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 852 eingetragen.

 

§4 Mitgliedschaft

Der Verein unterscheidet vier Arten von Mitgliedschaft:

a) passive Mitgliedschaft

b) aktive Mitgliedschaft

c) Fördermitgliedschaft

d) Ehrenmitgliedschaft

 

zu a): passive Mitgliedschaft

  • Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  • Die Aufnahme als passives Mitglied in den Verein erfolgt durch Eintragung in eine vom Verein vorgelegte Liste. Eine Mitgliedskarte dient als Nachweis.
  • Die passive Mitgliedschaft wird durch Zahlung der Aufnahmegebühr und die Unterschrift in der Liste für passive Mitglieder wirksam.

zu b) und c): Aktive Mitgliedschaft/ Fördermitgliedschaft

  • Aktives Mitglied/Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  • Die Aufnahme als aktives Mitglied/ Fördermitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, selbst wenn bereits eine passive Mitgliedschaft besteht. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
  • Die aktive Mitgliedschaft/ Fördermitgliedschaft wird durch Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung dieser Satzung (schriftlich oder elektronisch) sowie deren Anerkennung wirksam.
  • Die jugendlichen Vereinsmitglieder können einen Jugendbeirat wählen, der direkt Vorschläge in den Vorstand einbringen kann.

zu d): Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitgliedschaften werden der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und durch Abstimmung bestätigt oder abgelehnt.

 

§5 Rechte der Mitglieder

a) passive Mitglieder:

Jedes passive Mitglied ist berechtigt

  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
  • alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen, Ausnahme bilden Einrichtungen, welche durch Vorstandsbeschluss nur aktiven Mitgliedern zur Verfügung stehen sollen.

b) aktive Mitglieder:

Jedes aktive Mitglied ist darüber hinaus berechtigt,

  • sich am Vereinsleben aktiv zu beteiligen,
  • sich oder andere aktive Mitglieder bei Wahlen als Kandidat vorzuschlagen sowie
  • Vorschläge zur Organisation von Projektideen zur Abstimmung und Diskussion zu stellen.
  • sich bei Vorstandswahlen als Kandidat aufstellen und aufstellen lassen, insofern er seit mindestens 6 Monaten aktiv im Verein tätig ist.

c) Fördermitglieder:

  • sind aktiven Mitgliedern rechtlich gleichgestellt.

d) Ehrenmitglieder:

  • können auf Beschluss der Mitgliederversammlung den aktiven Mitgliedern gleichgestellt werden.

 

§6 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet,

  • diese Satzung einzuhalten,
  • Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken,
  • die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen  sowie andere finanzielle Verpflichtungen sofort (bei passiver Mitgliedschaft) bzw. innerhalb eines Monats (bei aktiver Mitgliedschaft) zu entrichten.

 

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

a) bei passiven Mitgliedern durch das Streichen des Namens in der dafür vorgesehenen Liste und die Rückgabe der Mitgliedskarte, sowie Ausschluss oder Tod.

b) und c) bei aktiven Mitgliedern/ Fördermitgliedern durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, Ausschluss oder Tod.

d) Bei Ehrenmitgliedern kann die Mitgliedschaft von beiden Seiten aufgehoben werden, auch mündlich.

2) Der Austritt kann bei passiven Mitgliedern unverzüglich, bei aktiven Mitgliedern/ Fördermitgliedern bis zu jedem 3. Werktag eines Kalendermonats erfolgen. Er wird zum 1. des darauf folgenden Kalendermonats wirksam.

3) Ein Mitglied, egal welcher Art, kann ausgeschlossen werden, wenn es

  • schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt,
  • durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
  • mehr als 5 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.

 

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

 

§8a Entschädigungen

Die Organe des Vereins (§8) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

 

§9 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist  ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der aktiven Vereinsmitglieder bzw. Fördermitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.

2) Die Einberufung hat schriftlich und/oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.

4) Stimmberechtigt ist jedes aktive Mitglied im Sinne der §§4 b und 5 b. Ehren- und Fördermitglieder können durch Beschluss des Vorstandes in wichtigen Fällen zur Abstimmung befähigt werden. Dies ist bei Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

5) Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

6) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen, sonstige Mitglieder oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.

7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben,

  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Revisoren,
  • Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des
  • Geschäfts- und Kassenberichts und des Berichtes der Revisoren,
  • Beschlussfassung bei Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge,
  • Umlagen, Gemeinschaftsleistungen,
  • Beschlussfassung bei Ausschluss von Mitgliedern und
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§10 Der Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 4 Mitgliedern:

  • dem Vorsitzenden,
  • einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Kassierer,
  • dem Schriftführer

2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Diese sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

4) Aufgaben des Vorstandes sind

  • die laufende Geschäftsführung des Vereins,
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse und
  • die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.

Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.

5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist bereits dann beschlussfähig, wenn nur der Vorsitzende oder ein Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Protokollführer zur Unterschrift vorzulegen.

 

§11 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind bei passiver Mitgliedschaft sofort nach Aufnahme zu entrichten und unterliegen dem eigenen Ermessen. Bei aktiver Mitgliedschaft sind sie Halbjahresbeiträge und jeweils am 01.01. und 01.07. des laufenden Jahres fällig. Über die Höhe der Beiträge für aktive Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§12 Kassenführung

Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.

§13 Die Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch jeweils mindestens zwei Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§14 Auflösung des Vereins

1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Neuköllner KulturKosmonauten e. V., Berlin. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

§15 Haftungsausschluss

Der Verein als Körperschaft haftet nur für Schäden Dritter, wenn ein aktives Mitglied involviert ist. Sonstige Mitgliedschaften schließen eine Haftung für Schäden an Dritten durch den Verein aus.

 

§16 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§17 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in männlicher wie in weiblicher Form.